3.2.2. Mit Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer insbesondere die Sexualdelikte gegenüber seiner Tochter B. sowie die Todesdrohung gegenüber D. bestreite. Die Aussagen von B. seien vage, nicht sehr logisch und wenig konzis. Hinsichtlich des Vorwurfs der wiederholten Tätlichkeiten, der einfachen Körperverletzung und Drohungen zum Nachteil von B. sowie der angeblichen Drohungen gegen D. könne ein dringender Tatverdacht allenfalls knapp bejaht werden, wobei sich die Frage stelle, ob D., welche mit einer Anzeige habe zuwarten wollen, die Drohung tatsächlich ernst genommen habe.