1. Der Beschwerdeführer als verhaftete Person kann die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 7. Oktober 2022, mit welcher er einstweilen bis am 3. Januar 2023 in Untersuchungshaft versetzt wurde, mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.