2. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 (Postaufgabe 26. Oktober 2022) verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf eine Stellungnahme. 3.3. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 7. November 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und hielt an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: