- Es sei dem Beschuldigten unter Strafandrohung zu verbieten, sich seiner Partnerin und den Kindern, deren Wohnung, der Schule der Kinder und deren Arbeitsorte näher als 100 Meter zu nähern; - Es sei ein Electronic Monitoring für den Beschuldigten anzuordnen; - Es sei dem Beschuldigten unter Strafandrohung zu verbieten, seine Familie direkt zu kontaktieren, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu kontaktieren.