2.2. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Haftantrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und beantragte die Abweisung des Antrags auf Anordnung von Untersuchungshaft sowie die sofortige Haftentlassung, eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Näherungsverbot sowie Electronic Monitoring). 2.3. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer einstweilen bis am 3. Januar 2023 in Untersuchungshaft. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 11. Oktober 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge: