5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwere unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine allfällige Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses vornehmlich vom Beschwerdeführer selbst geführte Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 85.00, zusammen Fr. 1'085.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.