4.3. Die Staatsanwaltschaft Baden ist aber auf der von ihr in Aussicht gestellten zügigen Verfahrenserledigung zu behaften. Im Falle eines erneuten Haftverlängerungsgesuchs hätte sie sich damit nicht nur (wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ausgeführt) konkret zu den im Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden Sanktionen zu äussern, sondern auch begründet darzulegen, weshalb eine Anklageerhebung innert der nunmehr gewährten Frist nicht möglich gewesen sein soll.