aktuellen Haftverlängerungsgesuch), was – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 (Rz 31) – noch angemessen erscheint. In Mitberücksichtigung, dass der Staatsanwaltschaft Baden auch für den sodann anstehenden Verfahrensabschluss eine gewisse Zeit einzuräumen ist, erscheint die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gewährte Haftverlängerung bis zum 9. Januar 2023 noch verhältnismässig.