sich zumindest wegen Nötigung, Erpressung und Drohung strafbar gemacht hat. - Das bereits vorliegende Kurzgutachten, aus welchem die Notwendigkeit einer umfassenden Begutachtung abgeleitet wurde, wurde am 21. Juli 2022 erstattet (vgl. hierzu Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.253 vom 11. August 2022 E. 3.2.3). Der entsprechende Auftrag erging am 17. August 2022. Dabei wurde unter Hinweis auf die besondere Dringlichkeit eine Erstattung des Gutachtens bis zum 15. November 2022 vereinbart (Beilage 3 zum - 15 -