Seine dortigen Äusserungen, wonach eine allfällige Freiheitsstrafe kaum mehr als sieben Monate betragen dürfte, vermögen angesichts dessen, dass die Vorwürfe der Nötigung, Erpressung und Drohung – wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellt – weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit leicht wiegen, nicht zu überzeugen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 ist derzeit eben nicht davon auszugehen, dass er sich gegenüber der Geschädigten einzig "mühsam und sozial inadäquat" verhalten hat (Rz. 30), sondern dass er