- Seine dortigen Äusserungen, wonach eine allfällige Freiheitsstrafe kaum mehr als sieben Monate betragen dürfte, vermögen angesichts dessen, dass die Vorwürfe der Nötigung, Erpressung und Drohung – wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellt – weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit leicht wiegen, nicht zu überzeugen.