4.2. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde nichts vor, was geeignet wäre, diese überzeugenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zu widerlegen. Das Gleiche gilt auch in Bezug auf seine Stellungnahme vom 7.Oktober 2022, auf welche sein amtlicher Verteidiger mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 verwies: