Gemessen an den umfangreichen Tatvorwürfen und Ermittlungshandlungen liege grundsätzlich eine effiziente Verfahrenserledigung vor und sei keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen. Die Verhältnismässigkeit der beantragten Haftverlängerung sei damit zu bejahen. Die Staatsanwaltschaft Baden habe aber das Verfahren weiterhin mit der gebotenen Geschwindigkeit voranzutreiben und bei einer allfälligen weiteren Beantragung einer Haftverlängerung konkrete Ausführungen dazu zu machen, mit was für einer Strafe zu rechnen sei bzw. welchen Antrag sie zu Handen des urteilenden Gerichts zu stellen gedenke.