Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe (für welche der dringende Tatverdacht zu bejahen sei) wiegten sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit schwer. Bei Ablauf der beantragten Verlängerung belaufe sich die Haftdauer auf 7 Monate. Dass diese Haftdauer bereits nahe der zu erwartenden Strafe liege, treffe nicht zu. Es drohe keine Überhaft, sofern die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren – wie von ihr in Aussicht gestellt – zügig vorantreibe. Gemessen an den umfangreichen Tatvorwürfen und Ermittlungshandlungen liege grundsätzlich eine effiziente Verfahrenserledigung vor und sei keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen.