4. 4.1. Zur Verhältnismässigkeit der von der Staatsanwaltschaft Baden beantragten Verlängerung der Untersuchungshaft äusserte sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dahingehend, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, mit welchen sich der festgestellten Flucht-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr begegnen liesse. Die gegen den - 14 -