3.2. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde (und auch mit Stellungnahme vom 7.Oktober 2022, auf welche sein amtlicher Verteidiger mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 verwies) gegen die diesbezüglichen (überzeugenden) Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau nichts vor, weshalb mit Verweis darauf Flucht-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr weiterhin zu bejahen sind.