2.3.3. Soweit der Beschwerdeführer die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem Fehlen eines dringenden Tatverdachts begründet, erweist sich seine Beschwerde damit als unbegründet. 3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die von der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemachten besonderen Haftgründe der Flucht-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr (Verfügung E. 5).