nicht funktioniere, weil es nämlich auch so gewesen sein kann, dass die Geschädigte zwischenzeitlich die Klingel deaktivierte. Doch selbst wenn in einzelnen Punkten Unstimmigkeiten vorliegen sollten (wie etwa in Bezug auf die Frage, wann die Geschädigte die Wohnungsschlösser gewechselt hat), änderte dies nichts daran, dass die Geschädigte summarisch betrachtet insgesamt glaubwürdig wirkt und dass ihre Aussagen (wie auch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit angesichts des summarischen Charakters des Haftverfahrens ohne Weiteres hinreichender Begründung festgestellt) in den wesentlichen Punkten (bezüglich Nötigung,