Zunächst steht aber (wie gezeigt) in den meisten von ihm angeführten Begebenheiten noch nicht einmal fest, ob es tatsächlich Unstimmigkeiten sind. So stehen etwa auch (um auf ein weiteres Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen) die angeblichen Aussagen der Geschädigten, wonach er bei ihr am 4. Dezember 2021 geklingelt habe, nicht in einem offensichtlichen Widerspruch zur angeblichen Äusserung der Geschädigten gegenüber der herbeigerufenen Patrouille, wonach die Klingel - 13 -