Zwar liegt ein Schreiben von C. vom 6. September 2022 im Recht, wonach der Beschwerdeführer am 5. Juni 2022 zu ihr habe kommen wollen (HA.2022.447, Beilage 3 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2022). Diesem Schreiben ist aber auch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer damals nicht zu C. begab. Selbst wenn dies zunächst seine Absicht gewesen wäre, wäre damit nicht ausgeschlossen, dass er zunächst noch die Geschädigte am Bahnhof Q. abpassen wollte.