- Die den 7. Juni 2022 betreffenden Vorwürfe versucht der Beschwerdeführer damit zu entkräften, dass er zufällig am Bahnhof Q. auf die Geschädigte getroffen sei, die zuerst aggressiv geworden sei. Weshalb die diesbezüglichen Erwägungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in ihrem Entscheid SBK.2022.253 vom 11. August 2022 nicht mehr aktuell sein sollen, ist aber nicht einsichtig. Zwar liegt ein Schreiben von C. vom 6. September 2022 im Recht, wonach der Beschwerdeführer am 5. Juni 2022 zu ihr habe kommen wollen (HA.2022.447, Beilage 3 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2022).