- Den gegen ihn erhobenen Vorwurf, die Geschädigte am 4. Juni 2022 an deren Wohnort in Q. belästigt zu haben, versucht der Beschwerdeführer mit Hinweis auf ein derzeit nicht aktenkundiges Einreiseprotokoll der Grenzwache Koblenz zu seiner am 5. Juni 2022 erfolgten Einreise zu widerlegen. Doch selbst wenn sich derart eine Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz am 5. Juni 2022 belegen liesse, wäre damit keineswegs ausgeschlossen, dass er sich auch am 4. Juni 2022 in der Schweiz aufhielt und dass es damals zum von der Geschädigten geschilderten Vorfall gekommen ist.