Zwar steht es auch hier Aussage gegen Aussage. Wenn der Beschwerdeführer aber ohne jeglichen Nachweis behauptet, dass er der Geschädigten insgesamt Fr. 37'000.00 – 38'000.00 übergeben habe, wovon sie ihm etwa Fr. 20'000.00 zurücküberwiesen habe (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2022, 18.48 Uhr [HA.2022.447, Beilage zum Haftverlängerungsgesuch], Fragen 112 f.), erscheint dies nicht ohne Weiteres glaubhaft bzw. geeignet, die anderslautenden Aussagen der Geschädigten als unglaubhaft hinzustellen (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2020, Fragen 48 ff., wonach die Geschädigte das von ihm