Wenn der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 22. Juli 2020 hierzu ausführte, dass er ihr das Foto allein zu Aufklärungszwecken geschickt habe, weil er gedacht habe, dass die Tochter der Geschädigten deren Unterhose trage (Frage 20), vermag dies jedenfalls nicht ohne Weiteres zu überzeugen. Dass die Geschädigte die Ausführungen der Schwester des Beschwerdeführers als Warnung verstand, dass der Beschwerdeführer Fotos veröffentlichen könnte (vgl. hierzu Einvernahme der Geschädigten vom 6. April 2022, Frage 41), erscheint angesichts der gesamtem Umstände sowie auch des konkreten Chatverlaufs plausibel.