- Was den Vorwurf anbelangt, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte mit Fotos von deren Tochter zu nötigen bzw. erpressen versucht habe, verhält es sich ähnlich. Dass die diesbezügliche WhatsApp-Kom- munikation zwischen der Geschädigten und der Schwester des Beschwerdeführers (HA.2022.324, Beilage 15 zum damaligen Haftverlängerungsgesuch) geführt wurde, ist zwar richtig, war aber bereits bekannt und wurde auch nicht "übersehen".