Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers machte die Geschädigte denn auch nie geltend, allein wegen ihm die Wohnung gewechselt zu haben, sondern nannte sie als weiteren Grund auch, dass sie ihren Job verloren habe (Einvernahme der Geschädigten vom 6. April 2022, Frage 92). Der Nötigungsvorwurf bezog sich vielmehr v.a. auf Vorfälle im Oktober 2020 (mithin kurz nach dem Wechsel der Schlösser der Wohnung), wonach der Beschwerdeführer der Geschädigten auf deren Terrasse mehrfach gedroht habe, zunächst ihre materiellen Sachen und dann ihr Leben "kaputt" zu machen bzw. sie zu töten, wenn sie ihn nicht anrufe (Einvernahme der