- Was den Vorwurf der Nötigung anbelangt, geht es dabei vordringlich nicht darum, ob der Beschwerdeführer die Geschädigte zu einem Wohnungswechsel genötigt hat. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers machte die Geschädigte denn auch nie geltend, allein wegen ihm die Wohnung gewechselt zu haben, sondern nannte sie als weiteren Grund auch, dass sie ihren Job verloren habe (Einvernahme der Geschädigten vom 6. April 2022, Frage 92).