aber dahingestellt bleiben, zumal in diesem Haftverfahren insbesondere die Vorwürfe der Nötigung, Erpressung und Drohung ausschlaggebend sind. Immerhin ist aber anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 22. Juli 2020 (HA.2022.324, Beilage 21 zum damaligen Haftverlängerungsgesuch) noch eingestanden hat, am 25. Mai 2020 durch die offene Türe in die Wohnung der Geschädigten gelangt zu sein und dort deren Portemonnaie und Autoschlüssel mitgenommen zu haben, weil sie damals nicht mit ihm habe reden wollen und er sich "verarscht" gefühlt habe (Frage 62).