2020, sondern erst im September 2020 ausgewechselt worden waren. Dies schliesst aber nicht aus, dass der Beschwerdeführer (wie von der Beschuldigten behauptet) am 25. Mai 2020 und 28. August 2020 Hausfriedensbruch begangen haben könnte, zumal die Geschädigte (womöglich fälschlicherweise) davon ausging, dass der Beschwerdeführer gar keinen Schlüssel mehr hatte (Frage 103) und sie dem Beschwerdeführer ja auch zum Vorwurf machte, ihre Wohnung (trotz Verbots) zwecks Diebstahls betreten zu haben.