der Vorwurf des Diebstahls/Einschleichdiebstahls und des Hausfriedensbruchs am 25. Mai 2020 (Fragen 100 ff.) und 28. August 2020 (Fragen 111 ff.). Dabei ging es u.a. auch um die Frage, ob der Beschwerdeführer damals noch einen Schlüssel hatte (Fragen 115 ff.) und ob zu diesen Zeitpunkten bereits die Schlösser der Wohnung der Geschädigten ausgewechselt waren (Fragen 120 ff.), wobei sich herausstellte, dass der Beschwerdeführer damals womöglich noch über einen Schlüssel verfügte und dass die Schlösser entgegen den Aussagen der Geschädigten vom 30. August 2020 mutmasslich nicht bereits im Juli