- Der Beschwerdeführer nimmt u.a. Bezug auf Aussagen der Geschädigten anlässlich ihrer Einvernahme vom 30. August 2020. Eine derartige Einvernahme findet sich soweit ersichtlich nicht in den der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vorgelegten Akten. Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben, weil bei der Befragung der Geschädigten vom 6. April 2022 (HA.2022.324, Beilage 7 zum damaligen Haftverlängerungsgesuch) auf die fraglichen Aussagen der Geschädigten vom 30. August 2020 Bezug genommen wurde.