Entscheid bejahten dringenden Tatverdacht (unter anderem der mehrfachen Nötigung, Erpressung, Drohung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs) nicht bestritten hatte (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_481/2022 vom 29. September 2022 E. 2), macht er nunmehr wieder das (weitgehende) Fehlen eines dringenden Tatverdachts geltend, wobei er seinen Standpunkt insbesondere damit zu begründen versucht, dass die Geschädigte nicht glaubwürdig sei bzw. dass auf ihre ihn belastenden Aussagen nicht abzustellen sei. Wie nachfolgend zu zeigen ist, vermag er aber weder einen liquiden Alibibeweis dafür zu erbringen, dass sich die gegen