[recte wohl 25. Mai 2020] ihren Wohnungsschlüssel und Geld, Kleidung und Sonstiges in ihrer Wohnung gehabt. Er habe seine Sachen holen und der Geschädigten den Wohnungsschlüssel geben wollen. Zwei Wochen später sei sie in Begleitung zu ihm nach Hause (in R.) gekommen und habe ihm einen Teil seiner (von ihr kaputtgeschnittenen) Kleidung übergeben, was sie bei ihrer Einvernahme vom 30. August 2020 zugegeben habe. - Was die Bedrohung von der E-Mail Adresse aaa@aaa.com anbelange, habe diese auf seinem beschlagnahmten Mobiltelefon nicht gesichtet werden können. Sodann gehe es um eine schweizerische IP-Adresse. -