Dass, wie vom Beschwerdeführer behauptet, zwischen ihm und der Geschädigten zwischenzeitlich ein "übermässiges Kommunikationsverhalten" geherrscht habe, ändere hieran nichts, zumal die ins Recht gelegten Verbindungsnachweise kaum und teilweise überhaupt nicht leserlich und die entsprechenden Behauptungen insofern nicht überprüfbar seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass verschiedene andere Personen "Stalkinghandlungen" des Beschwerdeführers bestätigt hätten. Hinsichtlich der Vorwürfe der sexuellen Handlung mit einem Kind und der Freiheitsberaubung liege hingegen kein dringender Tatverdacht vor. -7-