Im Hinblick auf die genannten Delikte (Nötigung; Tätlichkeiten; Beschimpfung; Missbrauch einer Fernmeldeanlage; Drohungen; mehrfacher Hausfriedensbruch; Erpressung) sei deshalb ein dringender Tatverdacht weiterhin zu bejahen. Dass, wie vom Beschwerdeführer behauptet, zwischen ihm und der Geschädigten zwischenzeitlich ein "übermässiges Kommunikationsverhalten" geherrscht habe, ändere hieran nichts, zumal die ins Recht gelegten Verbindungsnachweise kaum und teilweise überhaupt nicht leserlich und die entsprechenden Behauptungen insofern nicht überprüfbar seien.