- Dass es (wie von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2022.253 vom 11. August 2022 festgestellt) wiederholt zu Todesdrohungen des Beschwerdeführers gegen die Geschädigte gekommen sei, habe der Beschwerdeführer explizit nicht bestritten, weshalb diesbezüglich ein dringender Tatverdacht ohne Weiteres zu bejahen sei. - Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Erpressung sei auf die Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts sowie auch die damit korrelierenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 12. Juli 2022 zu