- Der Vorwurf, er habe der Geschädigten am 7. Juni 2022 am Bahnhof Q. aufgelauert und sie belästigt, werde mit Hinweis auf die Ausführungen von C. mit Schreiben von 6. September 2022 zurückgewiesen. Er habe damals zu C. und nicht absichtlich zur Geschädigten gewollt. In Berücksichtigung dieser Ausführungen bestünden erhebliche Zweifel an der "Glaubwürdigkeit" der Aussagen und Anschuldigungen der Geschädigten. Deren (von ihm in verschiedenen Punkten widerlegten) Aussagen -6-