weshalb er sich nicht wegen unrechtmässigen Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage strafbar gemacht haben könne. - Entgegen der Aussage der Geschädigten bei ihrer Einvernahme am 6. April 2022 habe diese die Wohnung nicht wegen nötigenden Verhaltens seinerseits wechseln müssen, sondern weil sie sich infolge Stellenverlusts eine erschwinglichere Wohnung habe suchen müssen. Auch diesbezüglich sei nicht mehr von einem dringenden Tatverdacht auszugehen. - Die Geschädigte habe am 30. August 2020 zu Protokoll gegeben, im Juli 2020 die Schlösser ihrer Wohnung ausgetauscht zu haben, weil sie sich nicht mehr sicher gefühlt habe.