- Zum Nachweis, dass er die Geschädigte entgegen deren Ausführungen am 4. Juni 2022 an deren Wohnort in Q. nicht belästigt habe, sei das Einreiseprotokoll der Grenzwache Koblenz vom 5. Juni 2022 zu den Akten zu nehmen. - Zum Nachweis, dass er die Geschädigte am 7. Juni 2022 nicht am Bahnhof Q. abgepasst habe, sondern auf dem Weg zu C. dort zufällig auf sie getroffen sei, sei C. zu befragen und ihr Schreiben vom 6. September 2022 zu den Akten zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer wie folgt zum von der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemachten dringenden Tatverdacht: