- Zum Nachweis, dass auch die Geschädigte ihn übermässig viel angerufen und belästigt habe bzw. dass dies "Usus" bei ihnen gewesen sei, seien die von ihm eingereichten Anrufprotokolle der Sunrise zu den Akten zu nehmen. - Zum Nachweis, dass er die Geschädigte entgegen deren Ausführungen am 4. Juni 2022 an deren Wohnort in Q. nicht belästigt habe, sei das Einreiseprotokoll der Grenzwache Koblenz vom 5. Juni 2022 zu den Akten zu nehmen.