Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.253 vom 11. August 2022. Der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich befragt worden, habe aber keine den dringenden Tatverdacht entkräftenden plausiblen Erklärungen abgegeben. Die Ausführungen der Geschädigten seien weiterhin glaubhafter als jene des Beschwerdeführers, womit sich der dringende Tatverdacht erhärtet habe. 2.2.2. Der Beschwerdeführer hatte mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 (Beilage 1 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2022) folgende Beweisergänzungsanträge gestellt: