3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: