2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Eingabe vom 30. September 2022 um Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Dieses ordnete mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid über das Haftverlängerungsgesuch an. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine Haftentlassung. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 die Untersuchungshaft bis zum 9. Januar 2023. -3-