Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.347 (HA.2022.447) Art. 363 Entscheid vom 1. November 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Tom Schaffner, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 11. Oktober 2022 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen den Beschwerdeführer seit 2020 eine Strafuntersuchung wegen verschiedener Delikte. Diese sollen in ei- nem Zusammenhang mit einer beendeten Liebesbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B. (Geschädigte) stehen. Die Geschädigte benach- richtigte zuletzt wegen Vorkommnissen am 7. Juni 2022 die Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich, was zur Verhaftung des Beschwerdeführers noch am gleichen Tag führte. 1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich versetzte den Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juni 2022 bis zum 9. Juli 2022 in Untersuchungshaft. 1.3. Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 übernahm die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat. 1.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte mit Ver- fügung vom 12. Juli 2022 die Untersuchungshaft bis zum 9. Oktober 2022. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies eine hier- gegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mit Entscheid SBK.2022.253 vom 11. August 2022 ab. Eine vom Beschwerdeführer ge- gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_481/2022 vom 29. September 2022 ab. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Eingabe vom 30. September 2022 um Verlänge- rung der Untersuchungshaft um drei Monate. Dieses ordnete mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid über das Haftverlängerungsgesuch an. Der Beschwer- deführer beantragte mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 die Abwei- sung des Haftverlängerungsgesuchs und seine Haftentlassung. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte mit Ver- fügung vom 11. Oktober 2022 die Untersuchungshaft bis zum 9. Januar 2023. -3- 3. 3.1. Der Beschwerdeführer persönlich erhob gegen diese ihm am 12. Oktober 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe datiert vom 20. Oktober 2022 (Postaufgabe am 21. Oktober 2022) Beschwerde. Er beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse – die Abwei- sung des Haftverlängerungsgesuchs und seine umgehende Haftentlas- sung. 3.2. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers verwies mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 auf die Ausführungen mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 sowie diejenigen des Beschwerdeführers in seiner persönlich verfass- ten Beschwerde. 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung des ange- fochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu ver- zichten. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11. Oktober 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen drin- genden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus. 2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden verwies in ihrem aktuellen Haftverlänge- rungsgesuch zum dringenden Tatverdacht auf ihr Haftverlängerungsge- such vom 4. Juli 2022, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 12. Juli 2022 (E. 5.5) sowie den Entscheid der -4- Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.253 vom 11. August 2022. Der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich befragt wor- den, habe aber keine den dringenden Tatverdacht entkräftenden plausiblen Erklärungen abgegeben. Die Ausführungen der Geschädigten seien wei- terhin glaubhafter als jene des Beschwerdeführers, womit sich der drin- gende Tatverdacht erhärtet habe. 2.2.2. Der Beschwerdeführer hatte mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 (Beilage 1 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2022) folgende Beweisergänzungsanträge gestellt: - Zum Nachweis, dass keine Zahlungen der Geschädigten an ihn zur Be- gleichung erpresserischer Forderungen seinerseits erfolgt seien, sei die von ihm eingereichte Transaktionsübersicht der Western Union betref- fend Zahlungen der Geschädigten an ihn (Zeitraum 22. Mai 2019 – 20. März 2020) zu den Akten zu nehmen. - Zum Nachweis, dass auch die Geschädigte ihn übermässig viel ange- rufen und belästigt habe bzw. dass dies "Usus" bei ihnen gewesen sei, seien die von ihm eingereichten Anrufprotokolle der Sunrise zu den Ak- ten zu nehmen. - Zum Nachweis, dass er die Geschädigte entgegen deren Ausführungen am 4. Juni 2022 an deren Wohnort in Q. nicht belästigt habe, sei das Einreiseprotokoll der Grenzwache Koblenz vom 5. Juni 2022 zu den Akten zu nehmen. - Zum Nachweis, dass er die Geschädigte am 7. Juni 2022 nicht am Bahnhof Q. abgepasst habe, sondern auf dem Weg zu C. dort zufällig auf sie getroffen sei, sei C. zu befragen und ihr Schreiben vom 6. Sep- tember 2022 zu den Akten zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 äusserte sich der Beschwerdefüh- rer wie folgt zum von der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemachten dringenden Tatverdacht: - Bezüglich der Vorwürfe der sexuellen Handlung mit einem Kind und der Freiheitsberaubung oder Entführung sei aufgrund des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.253 vom 11. August 2022 nicht mehr von einem dringenden Tatverdacht auszugehen. - Der Vorwurf, die Geschädigte mit Unterwäschefotos von deren Tochter zu Zahlungen in Höhe von Fr. 6'475.40 erpresst zu haben, sei durch den inzwischen vorliegenden Auszug der Western Union entkräftet. Es habe sich um Rückzahlungen von Geldern gehandelt, die er der Ge- schädigten (was diese nicht bestritten habe) zuvor zur temporären Auf- bewahrung überlassen habe. Wenn die Geschädigte in ihren ersten Einvernahmen jeweils davon gesprochen habe, dass er von ihr zirka -5- Fr. 1'000.00 erpresst habe, sie später aber von erpressten Fr. 6'475.40 gesprochen habe, sei dies "unglaubwürdig". Als einziger Sachbeweis für den Erpressungsvorwurf sei zudem auf eine (sehr weit interpretierte) WhatsApp-Kommunikation zwischen seiner Schwester und der Ge- schädigten verwiesen worden, quasi um eine mittelbare Erpressung über die Schwester zu konstruieren, was aber nicht zu überzeugen ver- möge. - Der Vorwurf, die Geschädigte mit Anrufen und Nachrichten belästigt bzw. genötigt zu haben, werde dadurch relativiert, dass auch die Ge- schädigte ihn viel angerufen und belästigt habe, wie das eingereichte Sunrise Protokoll zeige. Eine übermässige und insbesondere auch von der Geschädigten ausgegangene "übermässige Kommunikationsfre- quenz" sei offenbar "Usus" gewesen. Auch diesbezüglich sei nicht mehr von einem dringenden Tatverdacht auszugehen. - Nachdem er nachweislich erst am 5. und nicht bereits am 4. Juni 2022 in die Schweiz eingereist sei und die Geschädigte entgegen ihrer Ge- wohnheit, bei jeder Begegnung mit ihm sofort die Polizei zu verständi- gen, am 4. Juni 2022 keinen Notruf abgesetzt habe, liege auch bezüg- lich des Belästigungsvorwurfs vom 4. Juni 2022 kein dringender Tat- verdacht vor. - Einer WhatsApp-Nachricht der Geschädigten an seine Schwester vom 30. April 2022 lasse sich entnehmen, dass er die Zugangsdaten zur icloud der Tochter der Geschädigten von dieser selbst erhalten habe, weshalb er sich nicht wegen unrechtmässigen Eindringens in eine Da- tenverarbeitungsanlage strafbar gemacht haben könne. - Entgegen der Aussage der Geschädigten bei ihrer Einvernahme am 6. April 2022 habe diese die Wohnung nicht wegen nötigenden Verhal- tens seinerseits wechseln müssen, sondern weil sie sich infolge Stel- lenverlusts eine erschwinglichere Wohnung habe suchen müssen. Auch diesbezüglich sei nicht mehr von einem dringenden Tatverdacht auszugehen. - Die Geschädigte habe am 30. August 2020 zu Protokoll gegeben, im Juli 2020 die Schlösser ihrer Wohnung ausgetauscht zu haben, weil sie sich nicht mehr sicher gefühlt habe. Die entsprechenden Rechnungen stammten jedoch vom September 2020 und nicht vom Juli 2020. Dem- entsprechend habe die Geschädigte gelogen und sei hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs nicht mehr von einem dringenden Tatverdacht auszugehen. - Der Vorwurf, er habe der Geschädigten am 7. Juni 2022 am Bahnhof Q. aufgelauert und sie belästigt, werde mit Hinweis auf die Ausführun- gen von C. mit Schreiben von 6. September 2022 zurückgewiesen. Er habe damals zu C. und nicht absichtlich zur Geschädigten gewollt. In Berücksichtigung dieser Ausführungen bestünden erhebliche Zweifel an der "Glaubwürdigkeit" der Aussagen und Anschuldigungen der Geschädig- ten. Deren (von ihm in verschiedenen Punkten widerlegten) Aussagen -6- seien damit nicht deutlich glaubhafter als die seinen. Der (darauf beru- hende) dringende Tatverdacht habe damit ab- und nicht zugenommen bzw. sei (nunmehr) zu verneinen. 2.2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt hierzu im Ein- zelnen Folgendes fest: - Dass es (wie von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts mit Entscheid SBK.2022.253 vom 11. August 2022 festgestellt) wiederholt zu Todesdrohungen des Beschwerdeführers gegen die Ge- schädigte gekommen sei, habe der Beschwerdeführer explizit nicht be- stritten, weshalb diesbezüglich ein dringender Tatverdacht ohne Weite- res zu bejahen sei. - Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Erpressung sei auf die Ausführun- gen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts sowie auch die damit korrelierenden Ausführungen des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 12. Juli 2022 zu verweisen. Wie der Beschwerdeführer zu den Fotos gelangt sei, sei letztlich ebenso irrelevant wie die Frage, ob die Geschädigte dem Be- schwerdeführer tatsächlich nur aufgrund "dieser (Erpressungs-) Hand- lung" oder auch bereits zuvor regelmässig über Western Union Geld überwiesen habe. So oder anders lege die im Recht liegende Chat- Nachricht zumindest einen Erpressungsversuch nahe. - Die mit dem aktuellen Haftverlängerungsgesuch ins Recht gelegten Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers und der Geschädigten bekräftigten den dringenden Tatverdacht betreffend die genannten De- likte zusätzlich (mit Verweis auf die angesichts der gesamten Umstände weiterhin unplausibel wirkenden Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die Aggression am 7. Juni 2022 von der Geschädigten ausge- gangen sei und er nur zufällig dort gewesen sei). Im Hinblick auf die genannten Delikte (Nötigung; Tätlichkeiten; Beschimp- fung; Missbrauch einer Fernmeldeanlage; Drohungen; mehrfacher Haus- friedensbruch; Erpressung) sei deshalb ein dringender Tatverdacht weiter- hin zu bejahen. Dass, wie vom Beschwerdeführer behauptet, zwischen ihm und der Geschädigten zwischenzeitlich ein "übermässiges Kommunikati- onsverhalten" geherrscht habe, ändere hieran nichts, zumal die ins Recht gelegten Verbindungsnachweise kaum und teilweise überhaupt nicht leser- lich und die entsprechenden Behauptungen insofern nicht überprüfbar seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass verschiedene andere Personen "Stalkinghandlungen" des Beschwerdeführers bestätigt hätten. Hinsichtlich der Vorwürfe der sexuellen Handlung mit einem Kind und der Freiheitsbe- raubung liege hingegen kein dringender Tatverdacht vor. -7- 2.2.4. Der Beschwerdeführer wiederholte mit Beschwerde im Wesentlichen seine Ausführungen mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 und Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 mit anderen Worten. Darüber hinaus brachte er auch Fol- gendes vor: - Weshalb sich der dringende Tatverdacht verdichtet haben soll, sei nicht dargetan worden. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien grössten- teils nicht zutreffend. Zwar habe er zugegeben, die Geschädigte am 7. Juni 2022 als Reaktion auf einen Faustschlag angespuckt zu haben. Dies rechtfertige aber keine Untersuchungshaft, zumal wenn man be- rücksichtige, dass er in der Vergangenheit von (immer noch frei herum- laufenden und lediglich mit einer Busse bestraften) Familienangehöri- gen der Geschädigten mit einem Hammer traktiert worden sei. Dass er die Geschädigte am Bahnhof Q. während des Berufsverkehrs und im Beisein zahlreicher Passanten habe abpassen wollen, sei weniger plausibel als das von ihm behauptete spontane Zusammentreffen. - Die von der Geschädigten erst am 16. September 2021 eingereichten Transaktionsbelege der Western Union wiesen für den Zeitraum 22. Mai 2019 – 20. März 2020 15 Zahlungen aus. Die Geschädigte habe aber auf sein Ersuchen hin bereits am 20. März 2020 bei der Wes- tern Union eine Transaktionsübersicht eingeholt und nunmehr einfach deren letzte Seite eingereicht. - Dass sich die Geschädigte eine zusätzliche Prepaid-Karte angeschafft habe, lasse nicht auf eine Rufnummernänderung schliessen, zumal die Geschädigte schon zuvor mehrere Rufnummern gehabt habe. Die WhatsApp-Nachricht, mit der der Vorwurf der Erpressung zu begründen versucht werde, stamme nicht von ihm, sondern einzig und allein von seiner Schwester. Sie sei auch nicht auf seinen Wunsch hin erfolgt. Seine Schwester habe diese Aussage bloss getätigt, weil sie "mit un- serem Beziehungsstress" nicht mehr weiter gewusst habe. - Was den Vorwurf der Belästigung mittels unzähliger Anrufe anbelange, habe die Polizei rapportiert, dass "die Rufnummern" keinesfalls von ihm, sondern auf verschiedene andere Personen registriert seien, wes- halb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er die belästigen- den Anrufe getätigt habe. Im Gegenteil habe die Geschädigte ihn bis Ende Februar 2020 täglich bis zu 30 – 40mal angerufen. Sei dies nicht komisch, wenn sie (gemäss Aussage der Geschädigten) schon seit Mitte 2019 kein Paar mehr gewesen seien? - Auch nicht richtig sei, dass er die Geschädigte zu einem Wohnungs- wechsel genötigt habe. Sie habe ausziehen müssen, weil sie die Miete von Fr. 2'400.00 nach ihrem Jobverlust nicht mehr habe bezahlen kön- nen. - Was den Vorwurf des Hausfriedensbruchs anbelange, lasse sich den Unterlagen entnehmen, dass die Geschädigte auch hinsichtlich des Wechsels der Schlösser gelogen habe. Er habe noch am 25. Mai 2022 -8- [recte wohl 25. Mai 2020] ihren Wohnungsschlüssel und Geld, Kleidung und Sonstiges in ihrer Wohnung gehabt. Er habe seine Sachen holen und der Geschädigten den Wohnungsschlüssel geben wollen. Zwei Wochen später sei sie in Begleitung zu ihm nach Hause (in R.) gekom- men und habe ihm einen Teil seiner (von ihr kaputtgeschnittenen) Klei- dung übergeben, was sie bei ihrer Einvernahme vom 30. August 2020 zugegeben habe. - Was die Bedrohung von der E-Mail Adresse aaa@aaa.com anbelange, habe diese auf seinem beschlagnahmten Mobiltelefon nicht gesichtet werden können. Sodann gehe es um eine schweizerische IP-Adresse. - Gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 4. Dezember 2021 soll er "dort" geklingelt haben. Bei ihrem Notruf habe die Geschädigte jedoch darauf hingewiesen, dass sich die Patrouille zunächst telefo- nisch melden solle, weil die Klingel nicht funktioniere. Dies sei wider- sprüchlich. 2.2.5. Die Staatsanwaltschaft Baden verwies mit Beschwerdeantwort auf die Er- wägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung. 2.3. 2.3.1. Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatver- dachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatver- dacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bis- herigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdefüh- rers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Ver- dachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein ei- gentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Straf- richter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liqui- den Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1). 2.3.2. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner gegen den Entscheid der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.253 vom 11. August 2022 gerichteten Beschwerde ans Bundesgericht den in diesem -9- Entscheid bejahten dringenden Tatverdacht (unter anderem der mehrfa- chen Nötigung, Erpressung, Drohung und des mehrfachen Hausfriedens- bruchs) nicht bestritten hatte (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_481/2022 vom 29. September 2022 E. 2), macht er nunmehr wieder das (weitgehende) Fehlen eines dringenden Tatverdachts geltend, wobei er seinen Standpunkt insbesondere damit zu begründen versucht, dass die Geschädigte nicht glaubwürdig sei bzw. dass auf ihre ihn belastenden Aus- sagen nicht abzustellen sei. Wie nachfolgend zu zeigen ist, vermag er aber weder einen liquiden Alibibeweis dafür zu erbringen, dass sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe so gar nicht zugetragen haben können, noch las- sen die von ihm angeführten Umstände die Geschädigte als unglaubwürdig bzw. deren Aussagen als insgesamt unglaubhaft erscheinen: - Der Beschwerdeführer nimmt u.a. Bezug auf Aussagen der Geschädig- ten anlässlich ihrer Einvernahme vom 30. August 2020. Eine derartige Einvernahme findet sich soweit ersichtlich nicht in den der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts vorgelegten Akten. Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben, weil bei der Befragung der Geschädigten vom 6. April 2022 (HA.2022.324, Beilage 7 zum damali- gen Haftverlängerungsgesuch) auf die fraglichen Aussagen der Ge- schädigten vom 30. August 2020 Bezug genommen wurde. - Gegenstand der Befragung der Geschädigten vom 6. April 2022 war u.a. der Vorwurf des Diebstahls/Einschleichdiebstahls und des Haus- friedensbruchs am 25. Mai 2020 (Fragen 100 ff.) und 28. August 2020 (Fragen 111 ff.). Dabei ging es u.a. auch um die Frage, ob der Be- schwerdeführer damals noch einen Schlüssel hatte (Fragen 115 ff.) und ob zu diesen Zeitpunkten bereits die Schlösser der Wohnung der Ge- schädigten ausgewechselt waren (Fragen 120 ff.), wobei sich heraus- stellte, dass der Beschwerdeführer damals womöglich noch über einen Schlüssel verfügte und dass die Schlösser entgegen den Aussagen der Geschädigten vom 30. August 2020 mutmasslich nicht bereits im Juli 2020, sondern erst im September 2020 ausgewechselt worden waren. Dies schliesst aber nicht aus, dass der Beschwerdeführer (wie von der Beschuldigten behauptet) am 25. Mai 2020 und 28. August 2020 Haus- friedensbruch begangen haben könnte, zumal die Geschädigte (wo- möglich fälschlicherweise) davon ausging, dass der Beschwerdeführer gar keinen Schlüssel mehr hatte (Frage 103) und sie dem Beschwer- deführer ja auch zum Vorwurf machte, ihre Wohnung (trotz Verbots) zwecks Diebstahls betreten zu haben. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die betref- fende Aussage der Geschädigten vom 30. August 2020 betreffend den Zeitpunkt des Wechsels der Schlösser womöglich falsch war. Ob allein deswegen bezüglich des Vorwurfs des mehrfachen Hausfriedens- bruchs ein dringender Tatverdacht zu verneinen ist, ist fraglich, kann - 10 - aber dahingestellt bleiben, zumal in diesem Haftverfahren insbeson- dere die Vorwürfe der Nötigung, Erpressung und Drohung ausschlag- gebend sind. Immerhin ist aber anzumerken, dass der Beschwerdefüh- rer bei seiner Einvernahme vom 22. Juli 2020 (HA.2022.324, Beilage 21 zum damaligen Haftverlängerungsgesuch) noch eingestanden hat, am 25. Mai 2020 durch die offene Türe in die Wohnung der Geschädig- ten gelangt zu sein und dort deren Portemonnaie und Autoschlüssel mitgenommen zu haben, weil sie damals nicht mit ihm habe reden wol- len und er sich "verarscht" gefühlt habe (Frage 62). - Was den Vorwurf der Nötigung anbelangt, geht es dabei vordringlich nicht darum, ob der Beschwerdeführer die Geschädigte zu einem Woh- nungswechsel genötigt hat. Entgegen den Behauptungen des Be- schwerdeführers machte die Geschädigte denn auch nie geltend, allein wegen ihm die Wohnung gewechselt zu haben, sondern nannte sie als weiteren Grund auch, dass sie ihren Job verloren habe (Einvernahme der Geschädigten vom 6. April 2022, Frage 92). Der Nötigungsvorwurf bezog sich vielmehr v.a. auf Vorfälle im Oktober 2020 (mithin kurz nach dem Wechsel der Schlösser der Wohnung), wonach der Beschwerde- führer der Geschädigten auf deren Terrasse mehrfach gedroht habe, zunächst ihre materiellen Sachen und dann ihr Leben "kaputt" zu ma- chen bzw. sie zu töten, wenn sie ihn nicht anrufe (Einvernahme der Geschädigten vom 6. April 2022, Fragen 144 ff.). Weshalb bezüglich dieser Vorfälle entgegen den früheren Beurteilungen nunmehr kein dringender Tatverdacht mehr vorliegen soll, vermag der Beschwerde- führer nicht überzeugend darzutun. Zur Begründung bringt er letztlich einzig vor, dass die Geschädigte auch in anderen Punkten gelogen habe. Dies vermag aber nicht zu überzeugen, zumal er einzig glaubhaft zu machen vermag, dass die Aussagen der Geschädigten zum Zeit- punkt des Wechsels der Wohnungsschlösser unzutreffend gewesen sein dürften. - Was den Vorwurf anbelangt, dass der Beschwerdeführer die Geschä- digte mit Fotos von deren Tochter zu nötigen bzw. erpressen versucht habe, verhält es sich ähnlich. Dass die diesbezügliche WhatsApp-Kom- munikation zwischen der Geschädigten und der Schwester des Be- schwerdeführers (HA.2022.324, Beilage 15 zum damaligen Haftverlän- gerungsgesuch) geführt wurde, ist zwar richtig, war aber bereits be- kannt und wurde auch nicht "übersehen". Es ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer offenbar über anzügliche Bilder der Tochter der Geschädigten verfügte und die Geschädigte hierüber in Kenntnis setzte, ansonsten nicht einzusehen ist, weshalb die Geschädigte mit der Schwester des Beschwerdeführers hierüber überhaupt hätte spre- chen können. Eine andere plausible Erklärung, als dass der Beschwer- deführer die Geschädigte hiermit unter Druck setzen bzw. zu Zahlun- - 11 - gen bewegen wollte, ist derzeit keine ersichtlich. Wenn der Beschwer- deführer bei seiner Einvernahme vom 22. Juli 2020 hierzu ausführte, dass er ihr das Foto allein zu Aufklärungszwecken geschickt habe, weil er gedacht habe, dass die Tochter der Geschädigten deren Unterhose trage (Frage 20), vermag dies jedenfalls nicht ohne Weiteres zu über- zeugen. Dass die Geschädigte die Ausführungen der Schwester des Beschwerdeführers als Warnung verstand, dass der Beschwerdeführer Fotos veröffentlichen könnte (vgl. hierzu Einvernahme der Geschädig- ten vom 6. April 2022, Frage 41), erscheint angesichts der gesamtem Umstände sowie auch des konkreten Chatverlaufs plausibel. Wenn der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Ausführungen seiner Schwes- ter mit Beschwerde dahingehend interpretierte, dass sie wegen dem "Beziehungsstress" zwischen ihm und der Geschädigten einfach nicht mehr weiter gewusst habe, legt dies eben durchaus nahe, dass der Be- schwerdeführer auch über seine Schwester mit der Geschädigten zu kommunizieren versuchte (vgl. hierzu auch die Aussage der Geschä- digten bei ihrer Einvernahme vom 6. April 2022 Frage 40, wonach sie dem Beschwerdeführer nicht mehr geschrieben habe, woraufhin seine Schwester "angefangen" habe), was auch wieder dafür spricht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit der Veröffentlichung der fragli- chen Fotos gedroht hat. - Ähnlich verhält es sich auch mit den fraglichen Zahlungen über Western Union. Der Beschwerdeführer gab mit Beschwerde sowie auch mit Stel- lungnahme vom 7. Oktober 2022 an, dass diese (zwischen 2015 und 2020 erfolgten) Zahlungen von insgesamt Fr. 20'000.00 (einschliesslich der fraglichen Erpressungsforderung über Fr. 6'475.40) Rückzahlungen von Geldern gewesen seien, die er der Geschädigten (was diese nicht bestritten habe) zuvor zur temporären Aufbewahrung überlassen habe. Entgegen dieser Aussage hat die Beschwerdeführerin bei ihrer Einver- nahme vom 6. April 2022 sehr wohl bestritten, dem Beschwerdeführer (wie von diesem immer behauptet) irgendwelche Gelder geschuldet zu haben (Fragen 22 ff.). Zwar steht es auch hier Aussage gegen Aus- sage. Wenn der Beschwerdeführer aber ohne jeglichen Nachweis be- hauptet, dass er der Geschädigten insgesamt Fr. 37'000.00 – 38'000.00 übergeben habe, wovon sie ihm etwa Fr. 20'000.00 zurücküberwiesen habe (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2022, 18.48 Uhr [HA.2022.447, Beilage zum Haftverlängerungsgesuch], Fra- gen 112 f.), erscheint dies nicht ohne Weiteres glaubhaft bzw. geeignet, die anderslautenden Aussagen der Geschädigten als unglaubhaft hin- zustellen (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2020, Fragen 48 ff., wonach die Geschädigte das von ihm früher ersparte bzw. mit Fussballwetten gewonnene Geld für ihn sozu- sagen auf ihrem Konto bzw. in ihrem Depot aufbewahrt habe). - 12 - - Den gegen ihn erhobenen Vorwurf, die Geschädigte am 4. Juni 2022 an deren Wohnort in Q. belästigt zu haben, versucht der Beschwerde- führer mit Hinweis auf ein derzeit nicht aktenkundiges Einreiseprotokoll der Grenzwache Koblenz zu seiner am 5. Juni 2022 erfolgten Einreise zu widerlegen. Doch selbst wenn sich derart eine Einreise des Be- schwerdeführers in die Schweiz am 5. Juni 2022 belegen liesse, wäre damit keineswegs ausgeschlossen, dass er sich auch am 4. Juni 2022 in der Schweiz aufhielt und dass es damals zum von der Geschädigten geschilderten Vorfall gekommen ist. - Weiter ist auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. Sep- tember 2020 hinzuweisen (HA.2022.324, Beilage 1 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2022), in welcher der Beschwerde- führer (auf S. 5) noch zugestanden hat, am 23. Juli 2020 die Zugangs- daten zum "[…] icloud-Zugang" behändigt und sich später auch Zugang zur "icloud" der Geschädigten verschafft zu haben. - Die den 7. Juni 2022 betreffenden Vorwürfe versucht der Beschwerde- führer damit zu entkräften, dass er zufällig am Bahnhof Q. auf die Ge- schädigte getroffen sei, die zuerst aggressiv geworden sei. Weshalb die diesbezüglichen Erwägungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in ihrem Entscheid SBK.2022.253 vom 11. August 2022 nicht mehr aktuell sein sollen, ist aber nicht einsichtig. Zwar liegt ein Schreiben von C. vom 6. September 2022 im Recht, wonach der Beschwerdeführer am 5. Juni 2022 zu ihr habe kommen wollen (HA.2022.447, Beilage 3 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2022). Diesem Schreiben ist aber auch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer damals nicht zu C. begab. Selbst wenn dies zunächst seine Absicht gewesen wäre, wäre damit nicht ausgeschlos- sen, dass er zunächst noch die Geschädigte am Bahnhof Q. abpassen wollte. Auch was der Beschwerdeführer ansonsten gegen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (bzw. gegen die Glaubwürdigkeit der Geschädig- ten und die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen) vorbringt, geht weit über das hinaus, was im Rahmen eines Haftprüfungsverfahrens zu berücksich- tigen wäre. Der Beschwerdeführer nennt keine eindeutigen Beweise für seine Thesen, sondern versucht mit einer Vielzahl von angeblichen Unstim- migkeiten in einzelnen Aussagen der Geschädigten deren Glaubwürdigkeit zu untergraben. Zunächst steht aber (wie gezeigt) in den meisten von ihm angeführten Begebenheiten noch nicht einmal fest, ob es tatsächlich Un- stimmigkeiten sind. So stehen etwa auch (um auf ein weiteres Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen) die angeblichen Aussagen der Ge- schädigten, wonach er bei ihr am 4. Dezember 2021 geklingelt habe, nicht in einem offensichtlichen Widerspruch zur angeblichen Äusserung der Ge- schädigten gegenüber der herbeigerufenen Patrouille, wonach die Klingel - 13 - nicht funktioniere, weil es nämlich auch so gewesen sein kann, dass die Geschädigte zwischenzeitlich die Klingel deaktivierte. Doch selbst wenn in einzelnen Punkten Unstimmigkeiten vorliegen sollten (wie etwa in Bezug auf die Frage, wann die Geschädigte die Wohnungsschlösser gewechselt hat), änderte dies nichts daran, dass die Geschädigte summarisch betrach- tet insgesamt glaubwürdig wirkt und dass ihre Aussagen (wie auch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit angesichts des sum- marischen Charakters des Haftverfahrens ohne Weiteres hinreichender Begründung festgestellt) in den wesentlichen Punkten (bezüglich Nötigung, Erpressung und Drohung) nach wie vor glaubhafter als die seinen wirken. Ob nunmehr von einem zusätzlich erhärteten Tatverdacht gesprochen wer- den kann, ist zwar fraglich, kann aber dahingestellt bleiben, zumal der Tat- verdacht bereits zuvor ausreichend erheblich und konkret war, um eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, und er zwischenzeit- lich (zumindest in Bezug auf die schwerwiegenden Vorwürfe der Nötigung, Erpressung und Drohung) auch nicht entkräftet wurde (vgl. hierzu etwa Ur- teil des Bundesgerichts 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2). 2.3.3. Soweit der Beschwerdeführer die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem Fehlen eines dringenden Tatverdachts begründet, erweist sich seine Beschwerde damit als unbegründet. 3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die von der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemachten besonderen Haftgründe der Flucht-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr (Verfügung E. 5). 3.2. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde (und auch mit Stellung- nahme vom 7.Oktober 2022, auf welche sein amtlicher Verteidiger mit Ein- gabe vom 24. Oktober 2022 verwies) gegen die diesbezüglichen (überzeu- genden) Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau nichts vor, weshalb mit Verweis darauf Flucht-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr weiterhin zu bejahen sind. 4. 4.1. Zur Verhältnismässigkeit der von der Staatsanwaltschaft Baden beantrag- ten Verlängerung der Untersuchungshaft äusserte sich das Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau dahingehend, dass keine Ersatz- massnahmen ersichtlich seien, mit welchen sich der festgestellten Flucht-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr begegnen liesse. Die gegen den - 14 - Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe (für welche der dringende Tat- verdacht zu bejahen sei) wiegten sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamt- heit schwer. Bei Ablauf der beantragten Verlängerung belaufe sich die Haft- dauer auf 7 Monate. Dass diese Haftdauer bereits nahe der zu erwartenden Strafe liege, treffe nicht zu. Es drohe keine Überhaft, sofern die Staatsan- waltschaft Baden das Strafverfahren – wie von ihr in Aussicht gestellt – zügig vorantreibe. Gemessen an den umfangreichen Tatvorwürfen und Er- mittlungshandlungen liege grundsätzlich eine effiziente Verfahrenserledi- gung vor und sei keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erken- nen. Die Verhältnismässigkeit der beantragten Haftverlängerung sei damit zu bejahen. Die Staatsanwaltschaft Baden habe aber das Verfahren weiterhin mit der gebotenen Geschwindigkeit voranzutreiben und bei einer allfälligen weite- ren Beantragung einer Haftverlängerung konkrete Ausführungen dazu zu machen, mit was für einer Strafe zu rechnen sei bzw. welchen Antrag sie zu Handen des urteilenden Gerichts zu stellen gedenke. 4.2. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde nichts vor, was geeignet wäre, diese überzeugenden Ausführungen des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Aargau zu widerlegen. Das Gleiche gilt auch in Bezug auf seine Stellungnahme vom 7.Oktober 2022, auf welche sein amtlicher Verteidiger mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 verwies: - Seine dortigen Äusserungen, wonach eine allfällige Freiheitsstrafe kaum mehr als sieben Monate betragen dürfte, vermögen angesichts dessen, dass die Vorwürfe der Nötigung, Erpressung und Drohung – wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festge- stellt – weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit leicht wie- gen, nicht zu überzeugen. Entgegen den Ausführungen des Beschwer- deführers mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 ist derzeit eben nicht davon auszugehen, dass er sich gegenüber der Geschädigten einzig "mühsam und sozial inadäquat" verhalten hat (Rz. 30), sondern dass er sich zumindest wegen Nötigung, Erpressung und Drohung strafbar ge- macht hat. - Das bereits vorliegende Kurzgutachten, aus welchem die Notwendig- keit einer umfassenden Begutachtung abgeleitet wurde, wurde am 21. Juli 2022 erstattet (vgl. hierzu Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.253 vom 11. August 2022 E. 3.2.3). Der entsprechende Auftrag erging am 17. August 2022. Dabei wurde unter Hinweis auf die besondere Dringlichkeit eine Erstattung des Gutachtens bis zum 15. November 2022 vereinbart (Beilage 3 zum - 15 - aktuellen Haftverlängerungsgesuch), was – entgegen den Ausführun- gen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 (Rz 31) – noch angemessen erscheint. In Mitberücksichtigung, dass der Staatsanwaltschaft Baden auch für den sodann anstehenden Verfah- rensabschluss eine gewisse Zeit einzuräumen ist, erscheint die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gewährte Haftverlän- gerung bis zum 9. Januar 2023 noch verhältnismässig. Damit ist mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargaus auch die Verhältnismässigkeit der beantragten Haftverlängerung zu bejahen. Die Beschwerde ist dement- sprechend als unbegründet abzuweisen. 4.3. Die Staatsanwaltschaft Baden ist aber auf der von ihr in Aussicht gestellten zügigen Verfahrenserledigung zu behaften. Im Falle eines erneuten Haft- verlängerungsgesuchs hätte sie sich damit nicht nur (wie vom Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau ausgeführt) konkret zu den im Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden Sanktionen zu äussern, son- dern auch begründet darzulegen, weshalb eine Anklageerhebung innert der nunmehr gewährten Frist nicht möglich gewesen sein soll. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwere unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine allfällige Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses vornehmlich vom Beschwerdeführer selbst geführte Beschwer- deverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständi- gen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 85.00, zusammen Fr. 1'085.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] - 16 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 1. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard