Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG in grosse Nähe der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Sanktion gerückt. Mit einer Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 9. Januar 2023 würde sich diese auf insgesamt 10 Monate belaufen. Es besteht somit noch keine Gefahr der Überhaft.