5.3. In zeitlicher Hinsicht ist die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vorgenommene einstweilige Verlängerung der bislang rund acht Monate andauernden Untersuchungshaft angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (vgl. oben) nicht unverhältnismässig. Die bisher erstandene Untersuchungshaft ist nicht einmal bei Ausfällung der - 14 -