Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ohne Weiteres zu bejahen. 5. 5.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Fluchtgefahr bei ihm – sollte sie bejaht werden – höchstens niederschwellig sei und ihr mit Ersatzmassnahmen begegnet werden könne. Geeignet dafür wären eine Meldepflicht sowie eine Ausweis- und Schriftensperre. Sodann sei er seit fast neun Monaten in Untersuchungshaft und die Ermittlungen würden im Grossen und Ganzen abgeschlossen erscheinen. Bei diesem Verfahrensstand sei eine Untersuchungshaft nicht mehr erforderlich und auch nicht mehr verhältnismässig (Beschwerde S. 9 ff.).