einer Verurteilung wegen der ihm einstweilen zur Last gelegten (Haupt- )Delikte eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bzw. eine Mindeststrafe von einem Jahr (vgl. 19 Abs. 2 BetmG bzw. Art. 146 Abs. 2 StGB; hinzu kommt Art. 95 Abs. 1 SVG; vgl. sodann auch die Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau in der Beschwerdeantwort S. 4, wonach der Beschwerdeführer mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen habe). Damit besteht ein gewichtiger und nicht bloss theoretischer Fluchtanreiz. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung von sich aus bereit wäre, sich ohne Weiteres dem Strafverfahren zu stellen, erscheint illusorisch.