Wie in der Lehre (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO) und der zitierten Rechtsprechung unangefochten feststeht, darf die Schwere der drohenden Strafe als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Vorliegend wird dem Beschwerdeführer qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher (gewerbsmässiger) Betrug mit einer Deliktssumme von total Fr. 118'478.90 vorgeworfen.