Seine Lebenspartnerin in Portugal hat der Beschwerdeführer auch finanziell unterstützt, wie aus der Konfrontationseinvernahme vom 8. September 2022 hervorgeht. Er hat in Portugal viel Geld gebraucht (vgl. Fragen 255, 319 f.) und vielleicht auch für die Lebenspartnerin oder deren Kindern ein Handy mit Abo abgeschlossen (vgl. Frage 135). Seine Zukunftspläne liegen in Portugal (vgl. seine Einvernahme vom 6. Mai 2022, Frage 75, Beilage 5 zum Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuches der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 17. Mai 2022).